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07. März 2025

Nachhaltigkeit im Fokus: Was die ESMA-Guidelines für Fondsnamen bedeuten

Die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sind gekommen, um zu bleiben und mit diesen einhergehend die seit 21. November 2024 geltenden Bestimmungen u.a. für (alternative) Investmentfonds. Im Fokus dieses Blogbeitrages stehen der Rechtsrahmen und dessen Implikationen auf Fondsnamen.

Die ESMA-Richtlinien legen verbindliche Anforderungen für Fondsnamen fest, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe enthalten. Diese Vorgaben gelten für alle Fondsdokumente und Marketingunterlagen, die sich an Anleger:innen richten. Dies ist besonders relevant, da Fondsnamen sowohl wesentliche Informationen über Fonds liefern als auch im Marketing eine wichtige Rolle spielen und somit die Anlageentscheidungen erheblich beeinflussen können. Die Zielsetzung ist es faire und eindeutige Bezeichnungen zu verwenden, die zudem nicht irreführend sind. Die Bestimmungen gelten seither für alle neu zugelassenen Fonds. Für Bestandsfonds gibt es ab Inkrafttreten eine Übergangsfrist von zumindest sechs Monaten.

Die Aufsichtsbehörde hat zu diesem Zweck die sechs nachfolgenden Bezeichnungen im Sinne dieser Guidelines als ESG- bzw. nachhaltigkeitsrelevant qualifiziert und diese erläuternd beschrieben: transformations-, umwelt-, sozial-, governance-, auswirkungs- und nachhaltigkeitsbezogene Begriffe.

Diesen Begriffen gemeinsam ist, dass zumindest 80 % der Investitionen zur Erfüllung von ökologischen und/oder sozialen Merkmalen bzw. nachhaltigen Anlagezielen beitragen müssen. Darüber hinaus sehen die ESMA-Bestimmungen eine Bündelung der obenstehenden Begriffe in drei Kategorien vor. Je nach Zuordnung sind die Ausschlusskriterien der sogenannten Climate Transition (Artikel 12 Abs. 1 lit. a-c DelVO (EU) 2020/1818) bzw. Paris-Aligned Benchmark-Verordnung (Artikel 12 Abs. 1 lit. a-g DelVO (EU) 2020/1818) in den Fonds zu berücksichtigen.

Bei der Verwendung von transformations-, sozial- oder governancebezogenen (sowie ethikbezogenen) Begriffen sind Investitionen in Unternehmen die an Aktivitäten im Zusammenhang mit kontroversen Waffen sowie der Produktion von Tabak beteiligt sind, ausgeschlossen. Darüber hinaus darf gegen die zehn Prinzipien des UN Global Compact und die OECD-Leitsätze nicht verstoßen werden.

Für Fondsnamen, die umwelt- oder auswirkungsbezogene Begriffe beinhalten, sind ergänzend spezifische Ausschlüsse (inkl. Umsatzschwellen) in den Bereichen Kohle, Erdöl, Gas und bei emissionsintensiver Stromerzeugung festgeschrieben.

Für den Fall, dass ein Fonds mehr als einen der zuvor genannten Begriffe in der Fondsbezeichnung verwendet, sind die obenstehenden Bestimmungen kumulativ anzuwenden. Eine Ausnahme bildet der Begriff transformationsbezogen, hier gelten Sonderbestimmungen. Transformations- und auswirkungsbezogene Fondsnamen müssen zudem einen Nachweis über einen präzisen und quantifizierbaren Ansatz für den angestrebten ökologischen bzw. sozialen Wandel vorweisen.

Fonds mit nachhaltigkeitsbezogenen Bezeichnungen müssen zu den zuvor genannten PAB-Ausschlusskriterien zudem bedeutsam in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Artikel 2 Z 17 VO (EU) 2019/2088) investieren. Im Dezember 2024 hat die ESMA sogenannte Q&As veröffentlicht, die festhalten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Bedeutsamkeitsschwelle im Einzelfall festlegen können. Ein Anteil von über 50 % wird jedenfalls erwartet.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat die Bestimmungen zu den Fondsnamen mit Inkrafttreten in ihre Aufsichtspraxis übernommen und wird fortan die Umsetzung überprüfen. Laut Erhebungen der FMA fallen zum Ende des 2. Quartals 2024 insgesamt 223 Fonds, die rund 44 Milliarden EUR verwalten in den Anwendungsbereich der Leitlinien. Die Analysen zeigen, dass Fonds, die gemäß Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung als nachhaltig kategorisiert sind, überwiegend ESG- oder Nachhaltigkeitsbegriffe im Namen tragen.

Die Auswirkungen der ESMA-Leitlinien auf die nachhaltige Fondspalette der Security KAG lesen Sie gerne im zweiten Teil dieses Blogbeitrages, der am 22. Mai 2025 veröffentlicht wird.

Michelle Dirnberger-Wild
Leitung Nachhaltigkeit, Recht
Michelle Dirnberger-Wild

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